Haftung des Unternehmers für seinen Auftragsverarbeiter (Art.28 DSGVO)
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am 10. September 2024 ein Urteil zur Haftung im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gefällt (4 U 602/24 / Oberlandesgericht Dresden / 10.09.2024) .
Dem Urteil zufolge sind Verantwortliche auch für Datenschutzverletzungen haftbar, die durch Verstöße ihrer Auftragsverarbeiter entstehen.
Kernpunkte des Urteils
- Haftung des Verantwortlichen: Verantwortliche haften auch dann, wenn ein Auftragsverarbeiter eine rechtmäßige Weisung missachtet und dadurch Schaden entsteht. Eine Haftungsbefreiung besteht nur, wenn der Verarbeiter eigenständig oder ohne Zustimmung des Verantwortlichen gehandelt hat.
- Pflicht zur Überwachung: Art. 28 DS-GVO verpflichtet Verantwortliche zu einer kontinuierlichen Überwachung des Auftragsverarbeiters. Dies schließt ein, sicherzustellen, dass der Verarbeiter Daten nach Auftragsende löscht.
- Verstöße gegen Informationspflichten: Das Gericht stellte klar, dass Verstöße gegen Auskunfts- oder Benachrichtigungspflichten allein keinen Schadensersatzanspruch begründen
Hintergrund des Falls
Ein Hackerangriff auf einen Musik-Streaming-Dienst führte zur Offenlegung personenbezogener Daten. Der Verantwortliche hatte sich eines externen Dienstleisters bedient, versäumte jedoch die regelmäßige Überprüfung und Löschung der Daten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Der Kläger klagte auf Schadensersatz und verwies auf die
unzureichende Kontrolle.
Learning für die Praxis
Datenschutzverantwortliche müssen sicherstellen, dass:
• eine kontinuierliche Überwachung externer Dienstleister stattfindet,
• vertragliche Lösch- und Sicherheitsstandards genau geprüft und eingehalten werden,
• auch nach Beendigung des Vertrags die Löschung der Daten dokumentiert ist.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Haftung nicht einfach auf den Auftragsverarbeiter abgewälzt werden kann und betont die Wichtigkeit einer strikten Überwachung von Auftragsverarbeitern.