BAG: Datenschutzverstoß hindert nicht an Nutzung der Videoüberwachung
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer Videoüberwachung, wenn sie offen gestaltet ist und ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Raum steht. Dies gilt selbst dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.