Foto ohne Einwilligung – Beschäftigte erhält 5.000 Euro Schadensersatz
ArbG Münster, Urt. v. 25.03.2021 – 3 Ca 391/20
Mit einem Urteil vom 25.03.2021 (3 Ca 391/20) hat das Arbeitsgericht (ArbG) Münster entschieden, dass einer Beschäftigten einer Hochschule eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zusteht, da die Universität ein Foto von der Mitarbeiterin zu Marketingzwecken verwendet hat, ohne die erforderliche Einwilligung eingeholt zu haben.
Was war geschehen?
Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Die Mitarbeiterin einer Universität wehrte sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Verwendung ihres Fotos. Das Foto der Beschäftigten wurde aufgrund ihrer Ethnie und Hautfarbe als Ausweis für die Internationalisierung der Universität genutzt. Die Klägerin arbeitet jedoch als Postdoc und hat somit originär nichts mit der Internationalisierung der Hochschule zu tun. Bei der Erstellung von Foto-Aufnahmen der Universität hat sie aktiv teilgenommen, jedoch keine Einwilligung erteilt. Die Klägerin ließ lediglich mündlich offen, dass sie möglicherweise zustimmen würde, wenn die Fotos für ihre Tätigkeit verwendet würden. Nach Veröffentlichung der Fotos und Kenntnisnahme der Klägerin teilte diese mit, dass sie mit der Art der Verwendung ihrer Bilder nicht einverstanden ist. Die Universität erklärte daraufhin, dass ihr Foto gelöscht worden sei, aber es nicht möglich sei, die bereits gedruckten Broschüren zurückzuziehen. Die Klägerin forderte dann Schadensersatz gemäß Art. 82 DS-GVO, aber ebenso auf Grundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) und § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Klage gegen Arbeitgeber hat Erfolg
Das ArbG Münster entschied, dass der Klägerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zusteht. Diese Zahlung wird gerne auch als Schmerzensgeld bezeichnet, stellt aber im Sinne der DS-GVO einen immateriellen Schadensersatz und nach Logik des deutschen Schuldrechts eine billige Entschädigung in Geld dar. Bemerkenswert ist, dass die immaterielle Schadenshöhe hier ihrem monatlichen Bruttolohn entspricht. Bei der richterlichen Schadensbemessung wurde ausdrücklich auch die Bedeutung der ethnischen Herkunft und der Hautfarbe der Mitarbeiterin für die Veröffentlichung des Fotos gewürdigt.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster hat die Folgen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung noch einmal klargestellt: Wer Bildnisse ohne Zustimmung der betroffenen Person nutzt, muss mit einer nicht unerheblichen Summe für die Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO rechnen.