Kündigung wegen Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private E-Mail-Adresse rechtens

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 7 U 351/23 e ) entschieden, dass
die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private E-Mail-Adressen zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

in diesem Fall leitete ein Vorstandsmitglied über einen längeren Zeitraum E-Mails mit vertraulichen Daten an seine private Adresse weiter, um sich abzusichern. Dies stellte einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar, da keine Einwilligung der betroffenen Personen vorlag und die technischen Sicherheitsmaßnahmen privater E-Mail-Konten meist unzureichend sind.

Das Gericht sah in der bewussten Weiterleitung einen schweren Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigte. Das Gericht nahm zwar zur Kenntnis, dass das Vorstandsmitglied nicht heimlich handelte, sondern dadurch, dass er seine private E-Mail-Adresse in CC setzte, für die anderen am E-Mail-Verkehr Beteiligten erkennbar war, dass er die E-Mails an seinen privaten Account weiterleitete. Daraus lässt sich entnehmen, dass er subjektiv der Ansicht war, dazu berechtigt zu sein. Jedoch war das Gericht nicht der Meinung, dass dies eine Kündigung ausschließt.

Der Fall zeigt, dass klare Regelungen im Umgang mit dienstlichen E-Mails notwendig sind. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter – insbesondere in Führungspositionen – über den sicheren Umgang mit dem E-Mail-Postfach informieren und sensibilisieren. Auch die eigenmächtige Gewährung von Zugriffsrechten auf das eigene E-Mail-Postfach an andere Mitarbeitende kann beispielsweise zu ähnlichen Risiken führen.