BSI veröffentlicht Mindeststandard „Schnittstellenkontrolle“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat einen Mindeststandard nach § 8 BSI-Gesetz (BSIG) zum Thema „Schnittstellenkontrolle“ veröffentlicht. Der Mindeststandard „Schnittstellenkontrolle“ regelt die Absicherung von Schnittstellen von IT-Systemen und macht Vorgaben zu Einsatz und Eigenschaften entsprechender Softwarelösungen für die Bundesverwaltung. Der Mindeststandard richtet sich vornehmlich an IT-Sicherheitsbeauftragte und IT-Verantwortliche in der Bundesverwaltung, steht darüber hinaus jedoch auch für andere Institutionen in Wirtschaft und Gesellschaft sowie für die Verwaltung in den Ländern und Kommunen zur Verfügung.

Schnittstellen wie USB-Anschlüsse bergen Risiken für den Einfall von Schadsoftware und unerwünschten Abfluss von Informationen. Mobile Datenträger wie USB-Sticks und SD-Karten sowie Mobilgeräte wie Smartphones und Tablets sind im geschäftlichen und privaten Bereich weit verbreitet. Eine unbedachte Nutzung – entgegen etwaiger interner Sicherheitsrichtlinien – kann ein Risiko für die gesamte IT-Infrastruktur einer Behörde, eines Unternehmens oder einer sonstigen Institution darstellen. Zwei grundsätzliche Forderungen sind daher im Mindeststandard umgesetzt:

  • Schnittstellen sind auf IT-Systemen der Bundesverwaltung angemessen zu schützen.
  • Eingesetzte Schnittstellenkontrollen haben bestimmte Mindestsicherheitsanforderungen zu erfüllen. Diese Anforderungen schützen dabei sowohl vor der generellen Nutzung nicht genehmigter Geräte, als auch vor der unsachgemäßen Nutzung genehmigter Geräte.

Der Mindeststandard „Schnittstellenkontrolle“ steht hier zum Download zur Verfügung.

Yahoo: Daten von über einer Milliarde Nutzern gestohlen

Der im September bekannt gewordene Datenklau bei Yahoo war nicht der größte aller Zeiten: Bereits ein Jahr zuvor wurden beim Internet-Konzern mehr als eine Milliarde Datensätze abgegriffen, wie sich jetzt herausstellt.

Yahoo ist einer der ältesten Internet-Konzerne und die meisten Internet-Nutzer haben in ihrem Leben wohl schon einmal einen Account bei einem der zahlreichen Yahoo-Dienste besessen. Dementsprechend sitzt das Unternehmen auf Bergen von Datensätzen und ist ein attraktives Ziel für Hacker – die offenbar schon mehrmals erfolgreichen große Datenmengen erbeuten konnten. Erst im September musste Yahoo einen Hack aus dem Jahr 2014 einräumen, der mehr als 500.000 User betraf. Wie sich nun zeigt, geht es aber auch noch eine Nummer größer: Bereits 2013 gerieten mehr als eine Milliarde Datensätze in die falschen Hände.

Im November dieses Jahres bekam Yahoo demnach von den Behörden Dateien überreicht, von denen Dritte behaupteten, es handele sich um Daten von Yahoo-Nutzern. Nach der Analyse bestätigte sich dieser Verdacht. Wahrscheinlich im August 2013 hätten Unbekannte Daten gestohlen, die zu mehr als einer Milliarde Yahoo-Accounts gehören, heißt es beim Internet-Konzern. Man sei nicht in der Lage gewesen nachzuvollziehen, wie ihnen das gelungen war, glaube aber, der Vorfall stehe nicht mit dem im September bekannt gewordenen in Verbindung. Zu den entwendeten Daten zählen Namen, Mail-Adressen, Telefonnummern, Geburtsdaten sowie Passwort-Hashes und in einigen Fällen auch die Sicherheitsfragen und -antworten. Passwörter im Klartext, Kreditkartendaten und Bankinformationen wurden wahrscheinlich nicht entwendet. Yahoo zufolge werden die potenziell betroffenen Nutzer benachrichtigt und müssen ihr Passwort ändern. Die Sicherheitsfragen und -antworten sind nicht mehr gültig.

Inwieweit der neuerliche Sicherheitsvorfall die Übernahme von Yahoo durch Verizon gefährdet, bleibt abzuwarten. Bereits nach Bekanntwerden des 2014er Datenklaus gab es Nachverhandlungen – nun will Verizon den Kauf erneut prüfen.

VZBV: Datenschutz-Niveau darf nicht abgesenkt werden

vzbv kritisiert Gesetzentwurf zur Anpassung des deutschen Rechts an die Datenschutz-Grundverordnung

  • Gesetzentwurf aus Verbrauchersicht größtenteils inakzeptabel.
  • Verbraucher dürfen in Deutschland nicht schlechter gestellt sein als in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
  • vzbv fordert, das derzeitige Datenschutz-Niveau in Deutschland mindestens zu erhalten

Das Datenschutz-Niveau in Deutschland darf nicht durch die Anpassung des nationalen Rechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgesenkt werden. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, den das Bundesministerium des Innern (BMI) im November vorgelegt hat.

„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würden Verbraucher in Deutschland künftig datenschutzrechtlich deutlich schlechter gestellt als Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten“, kritisiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Entwurf in Teilen europarechtswidrig

Der Entwurf bleibt nach Ansicht des vzbv nicht nur hinter den Datenschutzstandards der europäischen Datenschutz-Grundverordnung zurück, sondern auch hinter dem aktuellen Bundesdatenschutzgesetz. „Das Bundesinnenministerium handelt entgegen früherer Zusagen der Bundesregierung, den hohen deutschen Datenschutzstandard zu erhalten“, so Müller. „Sollten die Regelungen in ihrer derzeitigen Form beschlossen werden, würde dies zu einer massiven Verschlechterung von Verbraucherrechten führen. Das darf nicht sein.“

Die vom vzbv geforderten Regelungen zum Kreditscoring sind im Entwurf enthalten. Die Art und Weise, wie sie begründet werden, sei jedoch unzulässig. Denn der jetzige Wortlaut stelle ein Einfallstor für weitere, nicht wünschenswerte Regelungen dar. Unternehmen könnten so legitimiert werden, den Nutzungszweck von erhobenen Daten zu ändern – also diese beispielsweise an Dritte weiterzugeben oder anderweitig ohne Zustimmung der Betroffenen zu verwenden. „Dies ist nicht nur absolut inakzeptabel, sondern sogar europarechtswidrig“, betont Müller. Der vzbv fordert, dass Daten von Verbrauchern nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Verbraucher, die beispielsweise Fragen zu ihrem Kreditscoring haben oder damit nicht einverstanden sind, hätten im vorliegenden Entwurf weniger Rechte. Die Möglichkeiten der Information, Auskunft oder Löschung ihrer Scoringdaten würde künftig in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden.

Kabinettsbeschluss im Januar erwartet

Die Frist für Stellungnahmen ist am 7. Dezember 2016 abgelaufen. Der vorliegende Referentenentwurf ist nun Gegenstand weiterer Beratungen im Ressortkreis. Ein Kabinettsbeschluss ist für Januar 2017 geplant. Der vzbv wird den Prozess kritisch begleiten.

Alle Forderungen und Anmerkungen zum Gesetzentwurf finden Sie in der Stellungnahme des vzbv zum Download.

BSI: Zerschlagung der Botnetz-Infrastruktur Avalanche ermöglicht

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unterstützt nach einem Amtshilfeersuchen die Zentrale Kriminalinspektion der Polizeidirektion Lüneburg (ZKI) sowie die Staatsanwaltschaft Verden/Aller bei der Analyse und Zerschlagung der Botnetz-Infrastruktur Avalanche. Seitens des BSI hat das Nationale Cyber-Abwehrzentrum die koordinierende Funktion übernommen.

Das BSI als die nationale Cyber-Sicherheitsbehörde hat die technische Grundlage zur Identifizierung der Botnetz-Infrastruktur sowie zur Analyse der von den Cyber-Kriminellen verwendeten Schadsoftware bereitgestellt. Dadurch wurde die Abschaltung der missbrauchten Server und so die Zerschlagung des gesamten kriminellen Netzwerks ermöglicht. Gleichzeitig ermöglicht das BSI die Information der weltweit betroffenen Nutzer, deren Computer und Smartphones von den Tätern mit Schadsoftware infiziert und damit zum Teil der Botnetze gemacht wurden. Die Analysen haben unter anderem ergeben, dass rund 20 verschiedene Botnetze die Avalanche-Infrastruktur nutzen, zum Beispiel um Spam- und Phishing-E-Mails zu versenden, Ransomware zu verbreiten und die Nutzer von Online-Banking-Angeboten zu betrügen.

Hierzu erklärt BSI-Präsident Arne Schönbohm: „“Botnetze sind eine der großen Bedrohungen für die Digitalisierung. Die erfolgreiche Aktion zeigt, dass der Staat handlungsfähig und das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Es ist uns gemeinsam gelungen, eine internationale kriminelle Infrastruktur zu zerschlagen und die Bürgerinnen und Bürger vor vielen aktuellen Gefahren im Internet zu schützen.“

Information der Betroffenen

Im Rahmen der Zerschlagung setzt das BSI zusammen mit Shadowserver, einer Non-Profit-Organisation von IT-Sicherheitsspezialisten, Sinkhole-Server ein, die die von den Kriminellen genutzten und im Rahmen der Strafverfolgungsaktion abgeschalteten Steuerungsserver der Botnetze ersetzen. Mit Hilfe dieser Sinkhole-Server können betroffene Internetnutzer gewarnt werden. In den ersten Stunden der Aktion sind bereits rund 100.000 unterschiedliche IP-Adressen in den Sinkhole-Servern aufgelaufen. Anhand der IP-Adressbereiche, die verschiedenen Internetserviceprovidern zugeordnet sind, gibt das BSI die einzelnen IP-Adressen gezielt an diese Provider weiter. Nur die Provider können die IP-Adressen einem Netzwerkanschluss zuordnen und so ihre Kunden informieren.

BSI gibt Handlungsempfehlungen

Die Zerschlagung der Botnetz-Infrastruktur führt nicht zu einer automatischen Bereinigung der infizierten Nutzersysteme. Damit die Internetnutzer ihre Computer und Smartphones von der Infektion mit Schadsoftware bereinigen können, gibt das BSI unter www.bsi-fuer-buerger.de/botnetz umfangreiche Hilfestellung.

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Verden

Pressemitteilung EUROPOL (Englisch)​

Klage gegen Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

​Mit ihr soll die vor einem Jahr vom Bundestag beschlossene “Speicherpflicht für Verkehrsdaten” gekippt werden. Die Kläger unter Federführung des Vereins Digitalcourage e.V. halten sie trotz der Änderungen gegenüber der ersten Auflage des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig. Für die Provider hat bereits im Mai die Firma Space.net gegen das Gesetz geklagt.

Wie schon vor Monaten angekündigt, wurde jetzt vom Verein Digitalcourage e.V. als Stellvertreter eines breiten Bündnisses aus Bürgerrechtlern, Datenschützern, Politikern und Prominenten eine Verfassungsbeschwerde gegen das vor gut einem Jahr vom Bundestag beschlossene, neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, eingelegt. Um der Klage (PDF) Nachdruck zu verleihen, wurde auch eine Liste mit Unterschriften von mehr als 32.000 Unterstützern eingereicht. Mit der Klage wird angestrebt, die umstrittene Neuauflage des Gesetzes ebenso für verfassungswidrig erklären zu lassen, wie seinen Vorgänger.

Die mit dem Gesetz erlaubte, systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten ohne konkreten Anlass, halten Kritiker auch in ihrer überarbeiteten Form nach wie vor für einen Angriff auf Grundrechte. Mit dem Gesetz wird die Speicherung von Telekommunikationsdaten für zehn Wochen und von Standortdaten bei Gesprächen im Mobilfunknetz für vier Wochen geregelt. Daten zum E-Mail-Verkehr sind von den Regelungen ausgenommen.

Die erste Regelung zur Vorratsdatenspeicherung wurde nach drei Jahren im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt. Den bei der Neufassung vom Gesetzgeber sehr wohl zugegebenen Eingriff in die Grundrechte wollte das Bundesjustizministerium durch eine reduzierte Speicherdauer sowie höhere Zugriffshürden für die Daten gering halten.

So legte das Ministerium Wert darauf, dass mit den gespeicherten Daten keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden dürfen. Auch erklärte es, dass sogenannte Berufsgeheimnisträger, Notrufe sowie Beratungsstellen besonderen Schutz erfahren und E-Mails sollen nicht gespeichert werden sollen. Außerdem sollen “nur Verbindungsdaten”, nicht aber Inhalte von Gesprächen gespeichert werden.

Das ist in den Augen der Kritiker aber lediglich Kosmetik. Denn “die Vorratsdatenspeicherung ist das erste Überwachunggesetz, das sich gegen die ganze Bevölkerung richtet. Das ist der Dammbruch”, erklärt Patrick Breyer von der Piratenfraktion Schleswig-Holstein in einer von Digitalcourage e.V. herausgegebenen Stellungnahme. “Die Unterscheidung zwischen Inhalts- und Kommunikationsdaten stimmt nicht mehr. Wir wissen heute, nach dem aktuellen Stand der Forschung, dass Metadaten Rückschlüsse zulassen, die mindestens so tiefgreifend wie die Inhalte sind.”

Ein weiteres Zugeständnis des Gesetzgebers war, dass Sicherheitsbehörden lediglich im Zusammenhang mit schweren Straftaten und nach richterlicher Genehmigung auf die gespeicherten Daten zugreifen dürfen. Außerdem müssen die Betroffen bei einem Abruf ihrer Daten stets über den Zugriff durch die Sicherheitsbehörden informiert werden. Doch auch das halten die Kritiker für Augenwischerei. Ihnen geht es darum “ob wir in einem Staat leben, in dem ermittelt wird, oder in einem, in dem präventiv alle Bürgerinnen und Bürger überwacht werden“, wie ein Sprecher heute erklärte.

Klage der Provider läuft schon

Zwar können Provider bei besonders hohen Kosten für die Speicherung auf Entschädigungen durch den Staat hoffen, dennoch hat der des eco Verband der Internetwirtschaft e.V. das Vorhaben als “Mittelstandskiller” kritisiert. Der Anforderungskatalog ziehe für die betroffenen Unternehmen einen immensen Aufwand bei der Umsetzung nach sich. Insbesondere im Mittelstand seien die Auswirkungen “verheerend”. Einer der mittelständischen Provider, die Münchner Firma Space.net, hatte auch daher bereits im Mai eine Klage eingereicht, mit der unter anderem geklärt werden soll, ob die verlangte anlasslose Datenspeicherung mit EU-Recht vereinbar ist.

Außerdem verletzen nach Ansicht des Klägers die Vorschriften für die Vorratsdatenspeicherung sowohl die Berufsfreiheit als auch die unternehmerische Freiheit. Schließlich bürdeten sie Providern auch Kosten in dreistelliger Millionenhöhe auf, wobei viele dieser Kosten kleine Anbieter im Verhältnis stärker treffen als große, was ein “völlig unnötiger Eingriff in den Markt” sei.

BSI: Cyber-Angriffe auf Telekom – Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen ist gefordert

Am 27. und 28. November 2016 sind über 900.000 Kundenanschlüsse der Deutschen Telekom von Internet- und Telefonieausfällen betroffen gewesen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) steht in ständigem Austausch mit der Deutschen Telekom, um diesen Vorfall zu analysieren.

Das BSI ordnet diesen Ausfall einem weltweiten Angriff auf ausgewählte Fernverwaltungsports von DSL-Routern zu. Dieser erfolgte, um die angegriffenen Geräte mit Schadsoftware zu infizieren. Diese Angriffe wurden auch in dem vom BSI geschützten Regierungsnetz registriert, in dem sie aber auf Grund funktionierender Schutzmaßnahmen folgenlos blieben. Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum koordiniert derzeit unter Federführung des BSI die Reaktion der Bundesbehörden.

„In dem am 9. November vorgestellten Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland haben wir auf die Gefahren durch Hackerangriffe insbesondere für Kritische Infrastrukturen hingewiesen. In der Cyber-Sicherheitsstrategie wurden bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf unsere digitale Infrastruktur beschlossen. Diese müssen nun wirken“, erklärte BSI-Präsident Arne Schönbohm.

Fragen und Antworten zum EU-US Privacy Shield

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden erarbeitet und veröffentlicht, welcher einen Überblick über die Regelungen des EU-US Privacy Shield ermöglichen soll. Der Leitfaden richtet sich schwerpunktmäßig an verantwortliche Stellen.

Zur Umsetzung der Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission über das EU-US Privacy Shield sind Abstimmungen zwischen den Aufsichtsbehörden in Deutschland und der EU erforderlich – auch um gemeinsame Verständnisse in Auslegungsfragen  zu erreichen. Nach Angaben der LDI NRW werden Informationen deshalb kontinuierlich aktualisiert, erweitert und gegebenenfalls angepasst.

Der Leitfaden setzt sich mit folgenden Fragen auseinander und versucht diese zu beantworten:
1. An welcher Stelle ist das EU-US Privacy Shield für verantwortliche Stellen relevant?
2. Darf das EU-US Privacy Shield ab sofort herangezogen werden, um ein angemessenes Datenschutzniveau für Datenübermittlungen in
die USA zu gewährleisten?
3. Welche Bedenken bestehen auf Seiten der europäischen Datenschutzbehörden und welche Auswirkungen haben sie?
4. Welche Prüfpflichten obliegen verantwortlichen Stellen?
5. Gibt es Übergangsregelungen?
6. Können alle US-Unternehmen an der Selbstzertifizierung teilnehmen?
7. Welche Inhalte haben die Grundsätze des EU-US Privacy Shield?
8. Gibt es Ausnahmen von den Grundsätzen des EU-US Privacy Shield?
9. Welche Betroffenenrechte ergeben sich aus dem EU-US Privacy Shield?
10. Sind besondere Vorgaben hinsichtlich Personaldaten zu beachten?
11. Welche staatlichen Stellen überwachen die Einhaltung des EU-US Privacy Shield?
12. Welche Rolle hat die Ombudsperson des EU-US Privacy Shield inne?
13. Welche Anforderungen sind zu beachten, wenn ein datenempfangendes US-Unternehmen als Auftrags(daten)verarbeiter tätig wird?

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

GDD: Datenschutzorganisation entbürokratisieren

Das Bundesministerium des Inneren hat am 23.11.2016 den Verbänden einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt.

Datenschutz-Grundverordnung praxisgerecht ergänzen

Das Bundesministerium des Inneren hat am 23.11.2016 den Verbänden einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt. Kernregelung ist die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Das BDSG-neu sieht zum einen die Übernahme der für die Wirtschaft relevanten Zulässigkeitsregelungen zum Beschäftigtendatenschutz (§ 32 BDSG), zur Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG) und zum Scoring (§ 29 BDSG) vor. Auch für die Weiterverarbeitung von Daten werden auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 4 DS-GVO weitere Rechtsgrundlagen geschaffen.

Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte bleibt erhalten

Aus Sicht der GDD ist begrüßenswert, dass die Bestellvoraussetzungen für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten unverändert übernommen werden. Mit Blick auf seine unabhängige Aufgabenwahrnehmung wurde auch der besondere Kündigungsschutz übernommen.

Ebenso wurde auch die Schweigepflicht, die zugleich auch ein Schweigerecht ist, adaptiert.

Praxisgerechte Konkretisierungen der Transparenzpflichten

Von großer Bedeutung für die Datenschutzpraxis sind die Konkretisierungen der Transparenzpflichten der DS-GVO mit Blick auf die Praktikabilität des Datenschutzes. Nach Art. 13 DS-GVO hat der Verantwortliche bereits bei der Datenerhebung beim Betroffenen umfangreiche, detaillierte  Informationspflichten. Insbesondere bei der Videoüberwachung sind diese schwer umsetzbar. Unter Berufung auf die Öffnungsklausel des Art. 23 DS-GVO sieht § 30 Abs. 3 Satz 2 BDSG-neu-E vor, dass bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume der Umstand der Beobachtung über Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen sind. Diese Vorgabe entspricht § 6b BDSG. Alle anderen Lösungen als der Standard durch ein Piktogramm wären nicht praktikabel und für diese spezifische Verarbeitungssituation nicht im Betroffeneninteresse. Auch das Korrektiv des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BGSG-neu-E, wonach eine Informationspflicht bei der Weiterverarbeitung nicht besteht, wenn diese voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde, ist praxisgerecht, da anderweitig investigative Maßnahmen bei Verdacht von kriminellen Handlungen dem Betroffenen angekündigt werden müssten.

Sperrpflichten des BDSG werden übernommen

Das Recht auf Löschung soll in § 33 BDSG-neu-E auf die Sperrvorschriften des § 35 Abs. 3 BDSG zurückgeführt werden. Insofern wird aus der Einschränkung der Verarbeitung in Art. 18 DS-GVO, die nur als Betroffenenrecht ausgestaltet ist, eine ergänzende Pflicht des Verantwortlichen. Praxisrelevanz hat dieser Rückgriff auf das BDSG z.B. bei der Datensicherung. Sämtliche, z.T. umfangreiche Tages-, Wochen- und Monatssicherungen müssten für ein zu löschendes Datum mit großem administrativen Aufwand der IT korrigiert werden. Das wäre unverhältnismäßig. Konsequent ist auch die Beibehaltung der Sperrpflicht nicht nur bei gesetzlichen (geregelt Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO), sondern auch bei vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflichten. Dadurch werden Pflichtenkollisionen, auf die die Gesetzesbegründung zutreffend verweist, vermieden.

Auskunftspflichten an das BDSG angepasst

Die Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO hinsichtlich der Daten, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht und entsprechend bei der Verarbeitung einzuschränken sind, haben ebenso die bestehende Rechtslage im Blick. Unverhältnismäßig wäre es, wenn Protokolldateien, die ausschließlich aus Gründen der Datensicherung und der Datenschutzkontrolle anfallen, beauskunftet werden müssten. Auch für widerstreitende Geschäftsgeheimnisse sieht die DS-GVO keine Beschränkung vor, sodass der nationale Gesetzgeber hier korrigierend eingreifen muss. Den Interessen der Betroffenen soll im Gegenzug dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gründe der Auskunftsverweigerung zu dokumentieren und der Betroffene grundsätzlich darüber zu informieren ist.

Die geplanten Regelungen begrenzen zunächst den Aufwand für Unternehmen in Deutschland. Für europaweit tätige Konzerne, kann die Datenschutzorganisation hinsichtlich der Organisation der Betroffenenrechte zunächst nicht vereinheitlicht werden. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die anderen Mitgliedstaaten die deutschen Vorschläge wohlwollend prüfen und ggf. übernehmen. Der Zeitdruck für ein gesetzgeberisches Handeln ist jedenfalls vielfach dort nicht so groß, wie in Deutschland bedingt durch die Bundestagswahl im nächsten Jahr.

Den aktuellen Entwurf (vom 23.11.2016) des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz finden Sie hier.

BSI: Leitfaden zu Informationssicherheits-Webchecks veröffentlicht

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat einen Praxis-Leitfaden zum Thema „Informationssicherheits-Webchecks“ veröffentlicht. Der Leitfaden richtet sich vornehmlich an IT-Sicherheitsbeauftragte und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen und beschreibt eine strukturierte, praxisorientierte Vorgehensweise bei IT-Penetrationstests auf Webanwendungen. Der Leitfaden unterstützt Penetrationstester dabei, Webchecks möglichst effizient und effektiv durchzuführen. Darüber hinaus können IT-Verantwortliche in Unternehmen und Behörden den Leitfaden als Hilfestellung nutzen, um konkrete Anforderungen an einen externen Dienstleister zu formulieren und so einen für ihre Zwecke geeigneten Penetrationstester zu finden.

Angriffe auf IT-Systeme finden täglich statt und treffen auch vermeintlich weniger attraktive Ziele. Webchecks sind ein geeignetes Mittel, um die aktuelle Sicherheit einer Webanwendung festzustellen. Informationssicherheits-Webchecks dienen dazu, die Erfolgsaussichten eines vorsätzlichen Cyber-Angriffs auf die eigenen Systeme einzuschätzen und dadurch die Wirksamkeit der vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen sowie weitere notwendige Sicherheitsmaßnahmen abzuleiten.

Der Praxis-Leitfaden für Informationssicherheits-

BSI: Handbuch zum Wirtschaftsgrundschutz veröffentlicht

Der ASW Bundesverband, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben erste Teile des Wirtschaftsgrundschutz-Handbuches veröffentlicht.

Der Wirtschaftsgrundschutz bietet Sicherheitsverantwortlichen in Firmen Handlungsempfehlungen und Orientierung für eine effektive Unternehmenssicherheit. Mit seiner modularen Struktur greift das neue Handbuch das Format des bewährten IT-Grundschutz auf und ergänzt die dortigen Maßnahmen der Informationssicherheit um Aspekte des Wirtschaftsschutzes. Die Kombination von IT-Grundschutz und Wirtschaftsgrundschutz bietet dabei umfangreiche Hilfestellung bei der Entwicklung eines funktionierenden Sicherheitskonzeptes.

In einem ersten Schritt werden Sicherheitsstandards für den Aufbau und Betrieb eines Sicherheitsmanagementsystems sowie eines Notfall- und Krisenmanagements vorgestellt. Darüber hinaus werden Bausteine mit konkreten Maßnahmen zu den Bereichen Reisesicherheit und Sicherheitsschulungen präsentiert. Dabei werden Empfehlungen für Basismaßnahmen, Standardmaßnahmen und erweiterte Maßnahmen gegeben, je nach Relevanz für das Unternehmen.

„Wir schaffen damit ein Werk, an dem sich Unternehmen – insbesondere Mittelständler – orientieren können, welche Maßnahmen sie ergreifen sollten, um sich angemessen zu schützen“, so der Vorsitzende des ASW Bundesverbandes Volker Wagner.

In den nächsten Monaten werden weitere Bausteine veröffentlicht,- beispielsweise zur Lauschabwehr, zum Management von Wirtschaftskriminalität, zu Produkt- und Knowhow-Schutz sowie zur Steuerung von Sicherheitsdienstleistungen.

BfV-Präsident Dr. Hans Georg Maaßen erklärt hierzu:

„Eine digitalisierte Welt birgt zahlreiche Risiken durch Spionage, Sabotage, Terrorismus und Extremismus. Zu den Aufgaben des BfV gehört es, auf die Risiken hinzuweisen und Schutzmöglichkeiten aufzuzeigen. Erstmalig haben wir praxisgerechte Handlungsempfehlungen gebündelt. Wir laden die Unternehmen dazu ein, dieses Instrument zu nutzen und ihre Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und zu optimieren.“

„Wir haben unsere Erfahrungen mit der Informationssicherheit und insbesondere mit dem IT-Grundschutz des BSI in den Maßnahmenkatalog eingebracht. Die bewährte Vorgehensweise des IT-Grundschutz mit ihrem breiten fachlichen Fundament konnte so um Aspekte des Wirtschaftsschutzes ergänzt werden“, erklärt BSI-Präsident Arne Schönbohm.

Das Handbuch ist auch eine Antwort auf die komplexe Bedrohungslage und Ergebnis von Analysen, die zeigen, dass durch Basismaßnahmen bereits ein Großteil der Angriffe abgewehrt werden kann. Herausgegeben wird der Wirtschaftsgrundschutz vom ASW Bundesverband, BfV und BSI. Es ist das Ergebnis eines Forschungsprojekts, an dem der ASW Bundesverband und die HiSolutions AG über zwei Jahre gearbeitet haben. Mitgewirkt haben Experten aus zahlreichen Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie Vertreter der Sicherheitsbehörden. Gefördert wurde das Projekt durch das Land Berlin und aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).

Das Handbuch zum Wirtschaftsgrundschutz wird auf www.wirtschaftsschutz.info, der Webseite der „Initiative Wirtschaftsschutz“, dem Verbund von Staat und Wirtschaft für mehr Sicherheit in den Unternehmen, veröffentlicht.