vzbv: Datenschutz-Anpassungsgesetz darf deutsche Verbraucher nicht benachteiligen
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf zum Datenschutz beschlossen, mit dem das nationale Recht an die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden soll. Ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern war zuvor von vielen Seiten – unter anderem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – als inakzeptabel kritisiert worden.
Der vzbv begrüßt, dass die Bundesregierung die Kritik am Entwurf des Bundesministeriums des Innern aufgenommen und wesentliche Punkte nachgebessert hat. Unternehmen können den Nutzungszweck von erhobenen Daten nicht, wie ursprünglich vorgesehen, über die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung hinaus ändern. Außerdem wurden die bisherigen verbraucherschützenden Regelungen zum Kreditscoring in den neuen Entwurf überführt.
Gleichzeitig schränkt aber leider auch der aktuelle Entwurf Rechte von betroffenen Personen in nicht akzeptabler Art und Weise ein. Beispielsweise müssten Unternehmen Betroffene künftig nicht über eine Datenverarbeitung informieren, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Mit dieser unklaren Definition lässt der Gesetzentwurf eine Hintertür für Unternehmen offen. Die informationelle Selbstbestimmung von Verbrauchern wird damit untergraben. Eine derartige Einschränkung der Betroffenenrechte ist aus Sicht des vzbv nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Deutsche Verbraucher würden datenschutzrechtlich schlechter gestellt als Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Ob der im Kabinettsentwurf vorgesehene, neue Paragraf für private Krankenversicherungen zulässig ist, erachtet der vzbv als äußerst fraglich. Diese Regelung, die auch für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gelten soll, ist aus vzbv-Sicht besonders kritisch zu bewerten. Die Datenschutzgrundverordnung stellt hier nämlich besonders hohe Anforderungen.
Die Regelung für private Krankenversicherungen soll eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall ermöglichen, wenn dem Antrag einer betroffenen Person auf Erstattung der Rechnung nicht vollständig stattgegeben wird. Bislang war in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung vorgesehen.
Der vorliegende Entwurf ist nun Gegenstand des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses. Die Verhandlungen sollen bis Mai 2017 abgeschlossen sein, damit die Vorschriften gemeinsam mit der Datenschutzgrundverordnung ab Mai 2018 angewendet werden können. Der vzbv wird den Prozess kritisch begleiten.